Maschinenverordnung löst Maschinenrichtlinie ab

 

20.01.2025

Wann kommt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?

Die finale Veröffentlichung der Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt erfolgte im Juni 2023. Entgegen den Hoffnungen von vielen Beobachtern ist seit der Veröffentlichung aber klar, dass es keine Übergangsfrist geben wird. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sieht eine Stichtagsregelung vor. Das heisst, dass bis zum 20.1.2027 die aktuell gültige Maschinenrichtlinie anzuwenden ist und danach die neue Maschinenverordnung.

Warum wird aus einer Richtlinie eine Verordnung?

Aus juristischer Sicht hatten die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele der Richtlinie. Es existierten unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen durch lokale Behörden. Dies führte zu Rechtsunsicherheiten für Anwender der Richtlinie, wie z.B. Hersteller.

Die Ausgestaltung als Verordnung soll sicherstellen, dass unterschiedliche nationale Auslegungen deutlich reduziert werden und damit die Rechtsklarheit verbessert wird.

Gilt die Maschinenverordnung auch in der Schweiz?

Obwohl einzelne Regelungen aus der Verordnung für Schweizer Hersteller nachteilig ausgelegt werden können, muss klar davon ausgegangen werden, dass die Verordnung fristgerecht vom Bundesrat in die Schweizer Gesetzgebung eingebunden wird. Ob eine Aktualisierung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) noch Verbesserungen zulässt, ist aktuell noch unbekannt.

Auszug wichtiger Neuerungen in der Maschinenverordnung:

  • Keine parallele Gültigkeit zwischen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
  • Neue Begriff «dazugehörende Produkte»
  • Definition der wesentlichen Veränderung in der Maschinenverordnung
  • Bessere Formulierung für unvollständige Maschinen
  • Ergänzung des Anwendungsbereichs für wesentliche Änderungen, Unterschiede zwischen Benutzer und Importeur/Händler
  • Umfangreiche Nutzungsdokumentation für unvollständige Maschinen
  • Strengere behördliche Meldepflicht
  • Ergänzung des Anwendungsbereichs auf Software und digitale Komponenten von Sicherheitsbauteilen
  • Neu sind die Grundsätze für die Integration der Sicherheit
  • Sicherheitsanforderungen für Aspekte der Cybersicherheit und dem künstlichen Lernen (KI)
  • Hinweis auf die EU-Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheit)
  • Grundsätze für die Integration der Sicherheit mit einer Beschreibung der Verfahren für Prüfung, Einstellung, Wartung und Verwendung

Bereits jetzt können Sie auf freiwilliger Basis die Anforderungen der Maschinenverordnung anwenden, dies hat den Vorteil, dass Sie am 20. Januar 2027 ohne grosse Anpassungen bereit sind. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie bis zum 19. Januar 2027 weiterhin anzuwenden sind. Als eine pragmatische Lösung bietet sich die «doppelte» Konformitätserklärung an. Mit dieser erklären Sie als Hersteller konform mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Verordnung (EU) 2023/1230 zu sein. Dies beding, dass die Maschinen beide Rechtsakte vollumfänglich erfüllen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Anwendung der neuen Verordnung beratend zur Seite.