Gesetzliche Grundlagen
Das Anschlagen von Lasten an Kranen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.
Die geforderte Ausbildung wird im neuen Suva-Factsheet 33099 konkret beschrieben. Der Titel „Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen“ weist auf ein wichtiges Detail hin. Werden nämlich Lasten an einem Hebezeug angeschlagen, welches gemäss Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) nicht als Kran gilt, dann ist weiterhin eine Instruktion ausreichend.
Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40’000 Nm.
- Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
Alles inklusive:
Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren für die Verpflegung, Ausbildungsunterlagen und die Erstellung von Ausweisen oder Ausbildungsbestätigungen.
CZV:
Sehen Sie hier eine Aufstellung der Kurse, welche von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) als berufsbezogene Weiterbildung angerechnet werden.