Gesetzliche Grundlagen
In der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz wird unter Artikel 36 von Unternehmen gefordert, dass sie über im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal verfügen. In der dazu erschienen Wegleitung finden wir dann genauer beschrieben, wie diese Personen ausgebildet werden müssen und wieviele Personen in einem Betrieb ausgebildet sein sollten:
Ersthelfer/innen verfügen über eine adäquate Ausbildung in Erster Hilfe, die regelmässig aufgefrischt wird. Die Ausbildung soll die Ersthelfer/innen namentlich mit folgenden Kompetenzen befähigen:
- Erkennen, Beurteilen und Priorisieren von Erste-Hilfe-Massnahmen gemäss Rettungskette.
- Durchführen lebensrettender Basismassnahmen BLS (Basic Life Support) bei Herzstillstand:
– Herz-Lungen-Wiederbelebung CPR
– Handhabung von Defibrillatoren AED (sofern ein AED-Gerät vorhanden) - Behandeln von Bagatellverletzungen (z. B.Wundbehandlung)
- Erkennen eigener Grenzen und Anforderung weiterer Hilfe.
Alles inklusive:
Für uns gehört ein gemeinsames Mittagessen zu jeder guten Ausbildung. Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren für die Verpflegung, Ausbildungsunterlagen und die Erstellung von Ausweisen oder Ausbildungsbestätigungen.
CZV:
Sehen Sie hier eine Aufstellung der Kurse, welche von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) als berufsbezogene Weiterbildung angerechnet werden.