Rekursreglement

Rekursreglement gültig ab 21. Mai 2013

 1. Geltungsbereich 

1.1 Das Rekursreglement regelt die Möglichkeit unserer Kursteilnehmer bei verschiedenen Entscheiden, welche im Rahmen unserer Ausbildungsangebote von unseren Kursleitern gefällt werden, zu rekurrieren. 

1.2 Die Rekursinstanz der Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG entscheidet als einzige Rekursinstanz, soweit Verletzungen der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren, Prüfungsverfahren oder Willkür geltend gemacht werden können. 

Dies bei:

  • Verweigerung der Zulassung in die Ausbildung/Weiterbildung 
  • Ausschluss aus der Ausbildung/ Weiterbildung 
  • Nicht-Zulassung zu den Prüfungen 
  • Negativem Prüfungsentscheid/ Nicht-Zertifizierung 
  • 1.3 Für die Kurse in Bereichen, in welchen die Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG Kurse als suva-anerkanntes Ausbildungszentrum anbietet, besteht unabhängig von diesem Rekursreglement die Möglichkeit einer Beschwerde an die Suva nach deren Vorgaben. 

1.4 Für die Kurse im Bereich Hubarbeitsbühnen, wo die Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG Kurse als IPAF-anerkanntes Ausbildungszentrum anbietet, besteht unabhängig von diesem Rekursreglement die Möglichkeit einer Einsprache nach Vorgaben der IPAF-Richtlinien, welche an den technischen Leiter der IPAF zu richten ist. 

1.5 Die Rekursinstanz behandelt nicht den Inhalt des Entscheides zustimmend oder 

ablehnend, sondern den Rekurs. Wird der Rekurs abgelehnt, ist der Entscheid gültig. Wird dem Rekurs zugestimmt, gelangt der Fall an die Geschäftsleitung und wird nach einer Neubeurteilung letztinstanzlich entschieden. 

2. Zuständigkeit 

2.1 Zuständig für Erlass und Änderung des Rekursreglements ist die Geschäftsführung der Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG. 

 3. Fristen 

3.1 Rekurse sind innert zehn Kalendertagen, von der Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen unter Beilage des Entscheides und allfälliger Beilagen gemäss 4. 

3.2 Die Rekursinstanz entscheidet in der Regel innert dreissig Tagen nach Eingang des Rekurses. 

4. Unterlagen 

4.1 Für die Gültigkeit des Rekurses sind als Beilage erforderlich: 

  • eine präzise Begründung, warum der Entscheid angefochten wird 
  • Beilage des Entscheides, der angefochten wird 
  • Beilage der vollständigen Unterlagen 
  • Beilage sämtlicher Korrespondenz im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid 
  • allfällige weitere Unterlagen zur Darstellung des Sachverhaltes 

5. Verfahren 

5.1 Die zuständige Rekursinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, ohne an Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann folgende Beweismittel heranziehen: 

  • Auskünfte der Parteien und Dritter 
  • Berichte, insbesondere Promotionsunterlagen und Prüfungsprotokolle 
  • Zeugnisaussagen 
  • Gutachten 

5.2 Die Rekursinstanz ist im Rahmen dieses Reglementes frei in der Gestaltung ihres Vorgehens. 

5.3 Der begründete Entscheid ist den Parteien schriftlich zuzustellen. 

5.4 Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung