• Krane

    Kurse und Informationen

    Ausbildung Krane

Gesetzliche Grundlagen

Das Bedienen von Kranen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Die Definition von Kranen und die Beschreibung der verschiedenen Kategorien finden sich in der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung).

Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40’000 Nm.
  2. Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
  3. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

Alles inklusive:

Für uns gehört ein gemeinsames Mittagessen zu jeder guten Ausbildung. Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren für die Verpflegung, Ausbildungsunterlagen und die Erstellung von Ausweisen oder Ausbildungsbestätigungen.

CZV:

Sehen Sie hier eine Aufstellung der Kurse, welche von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) als berufsbezogene Weiterbildung angerechnet werden.

Kategorien

Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400’000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;
  2. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;
  3. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400′ 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m.