Gesetzliche Grundlagen
Das Bedienen von Kranen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.
Die Definition von Kranen und die Beschreibung der verschiedenen Kategorien finden sich in der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung).
Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40’000 Nm.
- Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
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CZV:
Sehen Sie hier eine Aufstellung der Kurse, welche von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) als berufsbezogene Weiterbildung angerechnet werden.