Gesetzliche Grundlagen
Die EKAS erliess im Jahre 1995 die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie 6508). Sie konkretisierte damit die Pflichten der Arbeitgeber zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit. Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 11a)
Zusätzlich zum Beizug der ASA-Spezialisten verlangt die Richtlinie eine Gefährdungsermittlung und Massnahmenplanung und sie formuliert zielgruppenspezifische Anforderungen an das betriebliche Sicherheitssystem. Es wird hier nicht auf die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten, sei es als individuelle Lösung, oder sei es als kollektive Lösung (Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung) eingegangen.
Alles inklusive:
Für uns gehört ein gemeinsames Mittagessen zu jeder guten Ausbildung. Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren für die Verpflegung, Ausbildungsunterlagen und die Erstellung von Ausweisen oder Ausbildungsbestätigungen.
Wieso braucht es Sicherheitsbeauftragte?
Die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes trägt nach schweizerischem Recht der Arbeitgeber. Bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich können an Mitarbeitende übertragen werden. Ein Beispiel dafür sind Sicherheitsbeauftragte (Sibe), Kontaktpersonen Arbeitssicherheit (KOPAS) oder Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenstellungen. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er für eine zweckmässige Ausbildung und Weiterbildung der beauftragten Personen sorgt und klare Weisungen und Kompetenzen erteilt. Ein Sicherheitsbeauftragter (Sibe) oder eine Kontaktperson Arbeitssicherheit (KOPAS) unterstützt und beratet die Geschäftsleitung, sowie die Linienvorgesetzten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sicherheitsbeauftragte (Sibe) sowie Kontaktpersonen Arbeitssicherheit (KOPAS) sind für die Richtigkeit ihrer Empfehlung verantwortlich. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verbleibt der Geschäftsleitung und den Linienvorgesetzten.