FAQ – Fragen & Antworten

Hier finden Sie die meist gestellten Fragen:

Allgemeine Fragen

Leider gibt es keine Umschreibungsmöglichkeit in der Schweiz. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, sicherzustellen, dass die Ausbildung den schweizerischen Anforderungen und dem technisch neusten Stand entsprechen.

Beim Stapler können Sie einen eintägigen Prüfungstag absolvieren, bei allen anderen Bereichen müssen Sie die Ausbildung hier in der Schweiz erneut absolvieren oder eine Gleichwertigkeit mit einer in der Schweiz anerkannten Ausbildung nachweisen. Die Suva sollte Ihnen da, bei den einzelnen Bereichen, Auskunft geben können.

(Ausnahme bei Kran A, hier werden einzelne Kursanbieter aus dem Ausland anerkannt Link Suva)

CZV steht für Chauffeuren Zulassungsverordnung.

Alle Personen, welche in der Schweiz berufsmässig Lastwagen fahren, unterstehen der CZV und besitzen einen grünen Fähigkeitsausweis. In 5 Jahren müssen 5 berufsbezogene Weiterbildung absolviert werden.
Zahlreiche unserer Kurse sind anerkannt und es wird pro Kurs 1 Tag angerechnet (7h).
Die 12-stellige Nummer (ist auf dem Führerausweis unter Punkt 5a zu finden) muss bei der Anmeldung angegeben werden und die Anmeldung muss mindestens 8 Tage vor Kursbeginn stattfinden, da die Kurse vorgängig bei der Asa angemeldet werden müssen.
Ein Antrag kostet CHF 40.00 exkl. MwSt. Nachträge sind bei der asa nicht mehr möglich!

Nein.

Die Landwirte unterstehen nicht der VUV. Die Familienmitglieder (Mann, Frau, Sohn, Tochter) sind von der Ausbildungspflicht ausgenommen und müssen für die Arbeiten mit besonderen Gefahren nicht ausgebildet werden. Sobald Sie als Landwirt Arbeitskräfte beschäftigen und Sie somit die Rolle des Arbeitsgebers übernehmen, müssen diese korrekt versichert und ausgebildet werden.

Laut unseren AGBs (https://www.komp-zentrum.ch/agb/) werden bei Abmeldungen innert 20 Tagen vor Kursbeginn Abmeldekosten fällig. Wir sind aber stehts bemüht, Ersatz zu finden; melden Sie sich daher schnellstmöglich bei uns, wenn Sie nicht am Kurs teilnehmen können.
Bei nicht Erscheinen ohne Abmeldung, werden die kompletten Kurskosten in Rechnung gestellt.

Wir haben Nachholprüfungstage, für die man sich schriftlich anmelden muss. Bei der Nachholprüfung kann man sowohl die Praxis als auch die Theorie nachholen. Die Theorienachholprüfung kostet CHF 100.- exkl. MwSt. – die Praxisprüfung kostet ebenfalls CHF 100.- exkl. MwSt. pro Kategorie.

Ja, diese können Sie gegen eine Administrationsgebühren über diesen Link https://www.komp-zentrum.ch/bestellformular/ nachbestellen.

Grundsätzlich, ja. Die schweizerische Gesetzgebung schreibt vor, dass bei Arbeiten mit besonderen Gefahren ausgebildet werden muss. Jedoch wird in einigen Bereichen nicht präzise geregelt, wie die geforderte Ausbildung gestaltet sein muss. Was bedeutet dies nun für einen Arbeitgeber?

Unfallversicherungsgesetz (UVG) Art. 82 Allgemeines: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Vorgaben bezüglich Instruktion und Ausbildung sind in der VUV Art. 6 und 8 und EKAS Richtlinie 6512 geregelt.

Wiederholungspflicht

Ja, in der EKAS Richtlinie 6512 besteht in Bezug auf Instruktionen die Forderung: «und ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen». Auf die übergeordnete Ausbildung übertragen, muss also der Arbeitgeber bestimmen, was ein angemessener Zeitabstand für die entsprechende Ausbildung und seine Mitarbeitenden ist. Das kann vom jeweiligen Arbeitsmittel, von der Branche, von der Häufigkeit der Benutzung etc. abhängen.

Als Stand der Technik kann ein Abstand von ca. 3-5 Jahren angenommen werden, indem das Wissen der Bediener aufgefrischt werden sollte.

Ja, gerne können wir Ihnen standardmässig Repetitionskurse im Bereich Stapler anbieten, dieser dauert nur einen Tag. Daneben bieten wir für andere Kursgebiete betriebsspezifische Lösungen an. 

Hubarbeitsbühnen

Dieser Link führt Sie zu den zwei Ausbildungskonzepten in der Schweiz.

Unterschied_Grundausbildung und IPAF

Grundsätzlich ja. Wir empfehlen bei allen Kursen, welche auf Deutsch publiziert sind, GER Level B1. Trotzdem sind wir sehr bemüht, nicht Deutsch-Muttersprachler zu unterstützen.

Die IPAF stellt den Theorie-Fragenbogen auf verschiedenen Sprachen zur Verfügung, wie zum Beispiel, Spanisch, Albanisch, Bulgarisch, Türkisch etc. Für den Grundkurs Hubarbeitsbühnen sind die Theorieunterlagen und die Prüfung in den drei Landesprachen Deutsch, Französisch und Italienisch vorhanden. Beide Kurse können durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Fragen Sie frühzeitig und wir organisieren bei 6-er Gruppen gerne einen Übersetzer für Sie!

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden eine Repetition machen möchten, können Sie Ihre Mitarbeitenden ganz einfach in unserem Kurskalender für einen Bedienerkurs mit den entsprechenden Kategorien anmelden. Wir gewähren Ihnen für jeden Teilnehmenden mit PAL-Card einen Rabatt von CHF 100.-. 

Die neu ausgestellte PAL-Card ist dann für die jeweiligen Kategorien wiederum für 5 Jahre gültig.

Sollten Sie zum Schluss kommen, dass Ihre Mitarbeiter keine gültige PAL-Card brauchen, aber trotzdem nach einem von Ihnen festgelegten Zeitraum eine Auffrischung brauchen, bieten wir für Sie sehr flexible Lösungen an:

– Firmenspezifischer Wiederholungskurs mit selbst festgelegten Schwerpunkten und Praxisübungen für erfahrene Bediener

– «Sicherheitsparcours» An einem Tag absolvieren mehrere Gruppen von Mitarbeitern Posten zu unterschiedlichen Themen (bspw. Hubarbeitsbühne, Gerüste, PSAgA, Erste Hilfe, u.w.).

Die Posten werden von unseren Ausbildnern mit spezifischem Fachwissen geleitet. So können Sie das Wissen Ihrer Mitarbeiter sehr effektiv in mehreren Themengebieten auffrischen.

Im Grundkurs Hubarbeitsbühnen werden alle 4 Kategorien (1a, 1b, 3a, 3b) ausgebildet.

Im IPAF Kurs können grundsätzlich alle Kategorien an einem Tag geschult werden. Die Kosten betragen dabei CHF 500.- exkl. MwSt. für eine Kategorie und + CHF 40.- exkl. MwSt. für jede weitere Kategorie. Generell empfehlen wir alle Kategorien auszubilden, da nie sicher ist, welche Kategorien zukünftig bedient werden müssen und da eine Nachschulung nur innert 60 Tagen möglich ist. Danach müsste wieder ein kompletter Tageskurs absolviert werden.

PSAgA

Nein.

Der PSAgA Kurs «Beengte Räume» oder «Confined Space» ist ein Zusatzkurs und setzt die erfolgreich absolvierte Grundausbildung voraus. Die Kursdauer von Zusatzkursen ist jeweils von der Komplexität der Arbeit abhängig.

Nein.

Die Reihenfolge der Kurse spielt keine Rolle. Für den Einsatz auf den Hubarbeitsbühnen werden die Teilnehmenden im Kurs instruiert.

Auf diese Frage gibt es zwei Antworten

1. Wenn die «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz» nur als Rückhaltesystem fungiert, reicht eine Instruktion. Im Grundkurs Hubarbeitsbühnen sowie im Hubarbeitsbühnen-Bedienerkurs IPAF wird der Einsatz der PSAgA entsprechend von unseren Instruktoren für die Anwendung in der Hubarbeitsbühne instruiert.

2. Der Einsatz der PSAgA gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren und ist daher ausbildungspflichtig. Dementsprechend gibt es Betriebe, welche zwingend eine Ausbildung für die Anwendung der PSAgA für die Arbeit auf Hubarbeitsbühnen vorschreiben. Diese betriebsspezifischen Vorgaben sind von allen auf dem Betriebsareal umzusetzen.

Deshalb empfehlen wir für temporär Arbeitende und Mitarbeitende welche oft auf externen Arealen unterwegs sind, einen PSAgA-Kurs zu absolvieren.

Im Bereich PSAgA können wir standardmässig keine verkürzte Wiederholung anbieten, mit welcher gewährleistet wird, dass alle Teilnehmenden auf den neusten Stand der Technik gebracht werden. Denn der Anwendungsbereich ist je nach Branche so unterschiedlich, dass dafür mindestens ein Tag benötigt wird.

Daher empfehlen wir Ihnen entweder eine betriebsspezifische Repetition für 6-er Gruppen zu buchen, wobei Sie den Inhalt genau definieren können oder den Grundkurs PSAgA erneut zu absolvieren.

Stapler

Grafik von Entscheidungshilfe

Sie haben folgende zwei Möglichkeiten:

– Es wird ein Prüfungstag absolviert: An diesem Tag werden landesspezifische Ergänzungen zu den Themen gesetzliche Grundlagen, Rechte und Pflichten sowie Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes präsentiert und eine Repetition von ausgewählten Themen in den Kategorien R1, R2 und S2 durchgeführt. Die Erfolgskontrolle wird durch eine schriftliche und praktische Prüfung gem. EKAS Richtlinie 6518 durchgeführt. Hierbei wird die Prüfungsreife vorausgesetzt (aktuelles und umfängliches Wissen aus der Grundausbildung in einem Betrieb oder im Ausland und genügend Praxiserfahrung). Die Kurskosten betragen hierbei CHF 420.- exkl. MwSt.

– Es wird ein 2-tägiger Grundkurs mit Erfahrung R1/R2 absolviert: An diesen 2 Tagen wird genauer auf die theoretischen sowie auf die praktischen Grundlagen eingegangen. Die Erfolgskontrolle wird am 2. Kurstag ebenfalls durch eine schriftliche und praktische Prüfung gem. EKAS Richtlinie 6518 durchgeführt. Die Kurskosten betragen hierbei CHF 720.- exkl. MwSt.

Nein.

Die Ausbildung für Bediener von Flurförderzeugen stützt sich auf die EKAS-Richtlinie 6518 (Link).

Darin ist vorgegeben, dass die Prüfung (Theorie wie auch Praxis) in einer Landessprache der Schweiz (DE, FR, IT) abgelegt werden muss. Die Schulungsunterlagen stellen wir in DE, FR, IT zur Verfügung. Die Ausbildungsunterlagen können für CHF 50.- exkl. MwSt. vorgängig bezogen werden, damit sich die Teilnehmenden schon mit dem benötigten Vokabular vertraut machen können.

Ja.

Sie können bei uns den Schulungsordner zum Lernen vor dem Kurs beziehen. Die Kosten betragen CHF 50.- exkl. MwSt. und werden bei der Rechnungsstellung von dem gesamten Rechnungsbetrag abgezogen.

Der Grundkurs ohne Erfahrung dauert vier Tage, der Grundkurs mit Erfahrung nur zwei Tage. Der Inhalt ist identisch, in vier Tagen besteht aber viel mehr Zeit für die Praxisübungen und Fahrtechnik wie auch Zeit für die Theorie.
Bei Sprachproblemen empfehlen wir immer den Kurs ohne Erfahrung.
Was zählt laut der EKAS 5618 Richtlinie als Erfahrung? „Es sind dies erfahrene Berufsleute, wie Bediener von Baumaschinen, Mobil-Kranführer (Kategorie A gemäss KranV), Lastwagenfahrer und Maschinisten (Landwirtschaft), Bediener von Flurförderzeugen ohne Ausbildungsbestätigung.”

Zur Kategorie S gehören motorisch betriebene Flurförderzeuge ohne Fahrersitz (Mitgängergeräte, Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Standplattform) und Flurförderzeuge, welche nur für den horizontalen Materialumschlag gebaut sind. Diese gelten nicht zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren. Eine Ausbildung ist daher gesetzlich nicht vorgegeben. Bediener müssen aber vor der ersten Bedienung eine dokumentierte Instruktion von einer dafür geeigneten Person erhalten.

Haben Sie selbst keine dafür geeignete Person im Betrieb, können Sie eine halbtägige Ausbildung Bediener S2 bei uns absolvieren. Für Personen, welche gerne die Instruktion im Betrieb vornehmen möchten, eignet sich der Kurs Einweiser S2.

Nein, nur wenn der Stapler eine Sonderbewilligung hat und damit auf öffentlichen Strassen gefahren wird ist eine Theorieprüfung und daher mindestens Führerausweis Kategorie F nötig.

Kran

Gemäss der EKAS-Richtlinie 6510 sowie der Kranverordnung kann der Lernfahrausweis für die Übungszeit (von maximal 10 Monaten Dauer) nur in folgenden Ausnahmefällen auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden:

– Bei Krankheiten

– Unfall

– Militär- und Zivilschutzdienst

Sie können sich jedoch jederzeit für die praktische Prüfung bei einem Kranexperten anmelden, da die Prüfung von Experten begleitet ist. Sie dürfen aber den Kran nach Ablauf der Übungszeit von 10 Monaten nicht mehr bedienen/ üben.

Wir bieten nur die Ausbildung für den Kran A und einige der C Kategorien (Industriekran Kran, LKW unter 22m usw.) an. Alle Maschinen, die laut der Kranverordnung unter die Definition Krane fallen, sind ausbildungspflichtig. Bei der Kategorie C muss eine Ausbildung entsprechend der Komplexität des Krans Erfolgen (Beispiele Industriekran, Schiffskran usw.)

Anschlagmittel

Ja, das Anschlagen von Lasten an Kranen gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss Art. 8 VUV müssen Arbeitnehmende dafür ausgebildet werden. Werden Lasten an Hebezeugen angeschlagen, welche nach Art.2 Kranverordnung nicht als Krane gelten, dann ist eine Instruktion ausreichend.

Um die Vorgaben nach Suva-Factsheet 33099 zu erreichen, muss sich eine Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen an der Zusammenstellung der Lernziele orientieren. Eine verkürzte Ausbildung kann aber sehr gut umgesetzt werden, wenn beispielsweise folgende Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen:

-Es werden nur Lasten mit bekanntem Gewicht angeschlagen. Deshalb müssen die Mitarbeitenden nicht in der Lage sein, das maximale Gewicht einer Last zu berechnen oder mit einer Tabelle zu bestimmen.

– Es wird nur eine begrenzte Anzahl von identischen Lasten angeschlagen. Weil für jede Last bekannt ist, mit welchem Anschlagmittel und mit welcher Anschlagtechnik die Last angeschlagen wird, müssen die Mitarbeitenden keine individuelle Beurteilung vornehmen.

– Es wird nur eine begrenzte Anzahl an Anschlagmitteln verwendet. Weil beispielsweise nur textile Anschlagmittel im Betrieb eingesetzt werden, müssen die Mitarbeitenden keine Kenntnisse über Anschlagdrahtseile und Anschlagketten erwerben. etc.

 

Falls Sie eine verkürzte Ausbildung wünschen, können wir Ihnen gerne betriebsspezifische Ausbildungen für 6-er Gruppen anbieten.

Die Lernziele finden Sie hier (PDF )

Sie müssen nicht noch eine zusätzliche Ausbildung absolvieren.

Neben der Ausbildung für Fahrzeugkrane Kat. A bieten wir standardmässig Grundkurse für flurgesteuerte Industriekrane und Lkw-Ladekrane an. In allen Kranausbildungen, welche Sie bei und absolviert haben, haben Sie die im Suva-Factsheet 33099 geforderten Kompetenzen für das Anschlagen von Lasten erworben.

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Dann zögern Sie nicht uns anzurufen. Wir beraten Sie gerne telefonisch unter der Telefonnummer +41 61 575 10 10