Kann ich als Arbeitgeber meine Angestellten selbst instruieren?
Ja. In der Regel verfügt jeder Arbeitgeber über einen Mitarbeiter, der über die nötige Erfahrung in der Bedienung der jeweiligen Maschine verfügt und auch geeignet ist, seine Arbeitskollegen zu instruieren. Für die Instruktion stützt er sich auf die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung und behandelt auch die Gegebenheiten im eigenen Betrieb. Beispielsweise mit einer kleinen Übungsaufgabe kann sichergestellt werden, dass die Teilnehmer alles verstanden haben und es anwenden können. Zur Dokumentation genügt eine Liste aus der ersichtlich ist, wer wann von wem über was instruiert wurde. Die Teilnahme bestätigt jeder Teilnehmer mit seiner Unterschrift.
Neue Maschine
Wird in einem Betrieb eine neue Maschine angeschafft, kann der Fall eintreten, dass niemand im Betrieb über die nötige Erfahrung in der Bedienung der Maschine verfügt. In diesem Fall liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit beispielsweise den Hersteller selbst oder den Lieferanten der Maschine einzubinden. In der Regel beinhaltet der Kauf einer neuen Maschine auch eine Instruktion durch eine fachkundige Person. Als Arbeitgeber sprechen Sie diesen Punkt idealerweise vor Vertragsabschluss an und stellen so die Instruktion für eine erste Gruppe von Mitarbeitern sicher.
Gemietete Maschine
Wie bei der Neuanschaffung einer Maschine liegt die Verantwortung für die Instruktion der Mitarbeiter beim Arbeitgeber. Es kann jedoch sein, dass kein Mitarbeiter genügend Erfahrung mit der jeweiligen Maschine hat oder die Instruktion einfach schlecht auf der jeweiligen Baustelle mit eigenen Ressourcen umsetzbar ist. In solchen Situationen haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Instruktion durch den Vermieter sicherzustellen. Vereinbaren Sie dazu bestenfalls vor der Unterzeichnung des Mietvertrags die Instruktion durch einen schverständigen Mitarbeiter des Vermieters.
Beispielsweise im Bereich der Hubarbeitsbühnen haben die Vermieter bereits auf dieses Bedürfnis ihrer Kunden reagiert. Sie bieten neben der Lieferung der Maschine auch eine Instruktion des Bedieners an. Die Instruktion wird dann durchgeführt, wenn der Bediener zum ersten Mal mit dem jeweiligen Maschinentyp arbeitet und wird auf einer kurzen Checkliste dokumentiert.
Kann ich als Arbeitgeber meine Angestellten selbst ausbilden?
Grundsätzlich, ja. Die Schweizerische Gesetzgebung schreibt vor, dass bei Arbeiten mit besonderen Gefahren ausgebildet werden muss. Jedoch wird in einigen Bereichen nicht präzise geregelt, wie die geforderte Ausbildung gestaltet sein muss. Was bedeutet das nun für einen Arbeitgeber?
Der Artikel 82 aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) stellt folgende Forderungen an den Arbeitgeber:
Art. 82 Allgemeines
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Ausbildung nach dem Stand der Technik
Unsere globalisierte Welt verändert sich derart schnell, dass es dem Gesetzgeber selten möglich ist, die aktuellsten Entwicklungen in allen Bereichen des Lebens zu erfassen und in den Gesetzen und Verordnungen entsprechend abzubilden. Deshalb wird in vielen Gesetzestexten die Generalklausel «Stand der Technik» verwendet.
Eine einfache und allgemeingültige Definition dieses Begriffs ist nicht ohne weiteres möglich und beschäftigt die Rechtswissenschaft bis heute. Wenn sich zwei Parteien in einem ganz konkreten Fall nicht einig sind, entscheidet abschliessend ein Gericht. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der «Stand der Technik» wissenschaftlich begründet und von Fachleuten anerkannt ist. Um den «Stand der Technik» zu ermitteln stützt sich ein Gericht deshalb auf sämtliche Dokumente, welche Erkenntnisse von Wissenschaftlern und Fachleuten wiedergeben.
Dies können beispielsweise folgende Dokumente sein:
- EKAS-Richtlinien
- Normen
- Factsheets der Suva
- Checklisten der Suva
- Richtlinien von Fachverbänden
- Fachliteratur/Fachartikel
- Brancheninformationen
- […]
Teilaspekte einer Ausbildung
Um als Arbeitgeber Ausbildungen selbst zu planen und durchzuführen, muss sichergestellt werden, dass die Ausbildung dem Stand der Technik entspricht. Als Arbeitgeber können Sie die relevanten Dokumente für die geplante Ausbildung zusammen tragen und daraus den aktuellen Stand der Technik für folgenden Teilsaspekte einer Ausbildung ableiten:
Lernziele/Lehrinhalte | – Welche Inhalte sind wichtig? – Welche Kompetenzen müssen vermittelt werden? – Welche Ziele werden definiert? |
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Dauer | – Wieviel Zeit muss für die Ausbildung eingeplant werden? |
Kompetenzen des Ausbilders | – Welche Kompetenzen befähigen den Ausbilder zu seiner Tätigkeit? – Mögliche Bereiche: Fachwissen, Methodik/Didaktik, Zusätzliche Kompetenzen (Erste Hilfe, etc.) |
Aufbau der Ausbildung | – Welche Teile der Ausbildung erfolgen theoretisch und welche praktisch? – Soll die Ausbildung in mehrere Sequenzen unterteilt werden? |
Unterrichtsmethoden | – Sollen alle Inhalte im Frontalunterricht vermittelt werden, oder soll bspw. eine Gruppenarbeit eingeplant werden? |
Hilfsmittel/Maschinen | – Welche Hilfsmittel sollen eingesetzt werden? Bspw. Laptop, Beamer, Flipchart, Anschauungsmaterial, Maschinen und Übungsgeräte, etc. |
Handout/Lehrmittel | – In welcher Form mache ich den Teilnehmern die Lehrinhalte über die Ausbildung hinaus zugänglich? |
Prüfung | – Wie prüfe ich, ob die theoretischen Inhalte verstanden wurden? – Wie prüfe ich, ob das Gelernte praktisch angewendet werden kann? |
Dokumentation | – Wie dokumentiere ich die erfolgte Ausbildung und die Leistungen der Teilnehmer nachvollziehbar? |
Besonderes | – Gibt es Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen (Fremdsprachige Teilnehmer, Leseschwäche, Prüfungsangst, etc.)? |
Beispiel – Ausbildung Industriekrane
Um das oben beschriebene Vorgehen noch etwas verständlicher zu illustrieren, gehen wir davon aus, dass eine Ausbildung für Bediener von Industriekranen geplant werden soll. In der Kranverordnung ist die Definition eines Krans zu finden. Weiter werden die Krane in drei Kategorien eingeteilt, wobei die Industriekrane wie (Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane) der Kategorie C zugeordnet werden. Bezüglich der Ausbildung sind in der Kranverordnung für diese Kategorie aber keine näheren Angaben zu finden.
Während die Ausbildung für Fahrzeugkrane (Kat. A) und Turmdrehkrane (Kat. B) in einer EKAS-Richtlinie genau beschrieben sind, existieren auf dieser Stufe ebenfalls keine Vorgaben zur Ausbildung für Industriekrane. Deshalb soll hier auf das Suva-Factsheet „Ausbildung Industriekrane“ verwiesen werden. Wie der Titel vermuten lässt, werden in diesem Dokument einige der oben aufgeführten Qualitätsaspekte behandelt und konkrete Angaben dazu geliefert.
Dieses Factsheet wurde von der Suva erarbeitet. Es hat keinen verbindlichen Gesetzescharakter, repräsentiert aber den Stand der Technik und würde im Falle eines Rechtsstreits als Quelle für die Definition vom „Stand der Technik“ herangezogen.
Als Beispiel werden zwei Teilaspekte der Ausbildung für Industriekrane auszugsweise dargestellt:
Dauer der Ausbildung
Der Inhalt und die Dauer ist abhängig:
- von der zu steuernden Kranart
- von den auszuführenden Kranarbeiten einschliesslich dem Anschlagen der Lasten
- vom betrieblichen Umfeld (z. B. Giesserei, Kraftwerk, mechanische Werkstatt, Schreinerei)
- von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des Kranführers
- von der Anzahl Kursteilnehmer
Erfahrungsgemäss gelten für die Dauer der Ausbildung folgende Richtwerte:
- teilkraftbetrieben Krane ½ bis 1 Tag
- flurgesteuerte Krane 1 bis 2 Tage
- führerhausgesteuerte Krane 2 bis 5 Tage
Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung
In der Ausbildung sollten folgende Inhalte vermittelt werden:
- Krantechnik (Definitionen und Begriffe von Kranen, Kranbauarten, physikalische Grundbegriffe, Hauptbaugruppen, Elektrische Ausrüstung, Tragmittel, Kranbahnen, Sicherheitseinrichtungen usw.)
- Kranbetrieb (Einsatzmöglichkeiten, Betriebsanleitung, Handzeichen, Kranfahrweise, Kontrolle vor Inbetriebnahme, Verhalten bei Störungen, besondere Gefährdungen, nicht bestimmungsgemässe Verwendung usw.)
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten (Definitionen und Begriffe, Kennzeichnung der Anschlagmittel, Abschätzen von Lasten, Auswahl und Einsatz geeigneter Anschlagmittel, richtiges Anschlagen, richtiges Anheben und Absetzen, Ablegereife von Anschlagmitteln usw.)
- Arbeitssicherheit (Vorschriften, Regeln der Technik, persönliche Schutzausrüstung usw.)
Zusammenfassung
Als Arbeitgeber ist es Ihnen also möglich, selbst eine Ausbildung gemäss dem Stand der Technik zu planen und durchzuführen. Die Erstellung des Ausbildungskonzepts und die Ausbildung der eingesetzten Ausbilder ist allerdings auch mit Kosten verbunden.
Als professionelles Ausbildungszentrum sind wir spezialisiert auf die Konzeption und Durchführung von praxisorienterten Ausbildungen. Durch unsere umfänglichen Zertifizierungen und unsere ausgewiesenen Spezialisten stellen wir sicher, dass unsere Ausbildungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Technik und Erwachsenenbildung immer auf dem neusten Stand sind und den Anforderungen der Schweizerischen Unfallversicherer vollumfänglich entsprechen.